Kosten
Kann ich mir ein Verfahren überhaupt leisten?
Als Mandant sind Sie unser Auftraggeber, daher ist es für uns selbstverständlich, Sie vorab über Ihre Kosten aufzuklären.
Wir arbeiten mit verschiedenen Vergütungsmodellen, so gibt es zum einen die klassische Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG), zum anderen gibt es aber auch noch die Möglichkeit einer Pauschalvergütung (vor allem im Strafrecht) so wie die Vereinbarung eines Stundenhonorars. Das Stundenhonorar wird von uns am häufigsten verwendet, da es die tatsächliche Leistung am transparentesten wiedergibt.
Welche Lösung am besten zu Ihnen passt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Die Rolle des Pflichtverteidigers
Im Strafrecht gibt es zwar den Pflichtverteidiger, dieser ist jedoch mit der Prozesskostenhilfe nicht vergleichbar. Einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben Sie nur, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall bei hoher Straferwartung, U-Haft, Schwierigkeit des Verfahrens, Möglichkeit der Sicherungsverwahrung oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Möglichkeit eines Berufsverbots; s. § 140 I, II StPO. Nur wenn Sie als beschuldigter freigesprochen werden, übernimmt die Staatskasse die Kosten des Pflichtverteidigers. Anderenfalls wird der Pflichtverteidiger zwar auch aus der Staatskasse bezahlt, diese Kosten werden Ihnen allerdings in Rechnung gestellt.
Die Anordnung der Pflichtverteidigung geschieht im Regelfall von Amts wegen. Dennoch steht es Ihnen grundsätzlich frei die Wahl Ihres Pflichtverteidigers selbst zu bestimmen. Von diesem Recht sollten Sie gebrauch machen. Anderenfalls bekommen Sie einen Pflichtverteidiger vom Gericht gestellt.
Falls Ihnen kein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, kann es dennoch sein, dass Gründe für eine Pflichtverteidigung vorliegen, die das Gericht noch nicht gesehen hat. Dann kann die Beiordnung auch auf Antrag erfolgen. Hierzu beraten wir Sie gerne.